AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Studio 3001 GmbH

(Stand 03/2022)

§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines
  1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Diese gelten  auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Abweichende Regelungen, insbesondere abweichende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht anerkannt, es sei denn sie wurden schriftlich bestätigt.
§ 2 Vertragsgegenstand / Nutzungsrecht
  1. Sämtliche von der Studio 3001 GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin) angefertigten Werke (Layouts, Entwürfe, Zeichnungen, fotografische Entwürfe/Bilder, Produktionen, Filme, jeweils einschließlich der digitalen Daten) sind durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelungen auch als vereinbart gelten, wenn die nach §§ 2 ff. UrhG nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  2. Eine Weiterverarbeitung, -veräußerung, Nachahmung oder Veränderung der Werke darf ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin nicht erfolgen.
  3. Bei Verstoß gegen § 2 (2) ist der Auftraggeber verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe von 175 % der ursprünglichen Vergütung an die Auftragnehmerin zu zahlen.
  4. Gegenstand des  Vertrags zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ist die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts am Werk der Auftragnehmerin. Auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, bleibt die Auftragnehmerin berechtigt das Werk im Rahmen der Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden.
  5. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Genehmigung der Auftragnehmerin.
  6. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
  7. Von der Auftragnehmerin erstellte Fotos und Filme sind automatisch 3 Monate nach Fertigung frei für die Nutzung der eigenen Werbezwecke der Auftragnehmerin, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich seitens des Auftraggebers etwas anderes vereinbart.
§ 3 Aufträge / Angebote
  1. Aufträge jeder Art müssen den Gegenstand des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen.
  2. Erklärungen (z.B. Angebote und Annahme von Vertragsangeboten einschließlich etwaiger Ergänzungen, Abänderungen, Terminzusagen, sowie Erteilung von Auskünften) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen.
  3. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich und freibleibend.
  4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch unrichtige, unvollständige, missverständliche oder unleserliche Angaben des Auftraggebers entstehen.
  5. Erteilte Aufträge sind nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin Festaufträge, wenn der Auftragsbestätigung nicht sofort widersprochen wird.
§ 4 Preise
  1. Die Preise gelten in Euro, wenn keine andere Währung vereinbart wurde. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. An die Preise hält sich die Auftragnehmerin für 3 Monate gebunden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Preise können ohne gesonderte Mitteilung den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Ab einer Kostenabweichung von 20 % zum Angebot wird ein ergänzendes Angebot durch die Auftragnehmerin vorgelegt, welches als genehmigt gilt, wenn der Auftraggeber diesem nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht.
  3. Zahlungsziele, Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn sie sind ausdrücklich vereinbart.
  4. Fremdleistungen /-kosten können separat berechnet werden.
  5. Besondere Leistungen, insbesondere nachträgliche Veränderungen der Konzeptionsplanung, Layouts, Skizzen, Storyboards etc. bedingen ab der dritten Korrektur einen Preisaufschlag oder werden nach Aufwand abgerechnet
§ 5 Leistungsumfang
  1. Der Umfang der Leistungspflicht der Auftragnehmerin richtet sich nach dem durch die Auftragsbestätigung ggfs. modifiziertem Auftrag und diesen AGB.
  2. Die Auftragnehmerin darf sich zur Ausführung aller Geschäfte Dritter bedienen. Sie haftet nur für die sorgfältige Auswahl Dritter. Kontakte zwischen dem Auftraggeber und den von der Auftragnehmerin beauftragten Dritten bedürfen der Genehmigung der Auftragnehmerin.
§ 6 Rechte Dritter
  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Rechte Dritter an den der Auftragnehmerin übermittelten Informationen, Unterlagen und anderen Gegenständen einer Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und/ oder Veröffentlichung der Bearbeitung entgegenstehen.
  2. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin und deren Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung, Bearbeitung, Verwertung oder Vervielfältigung dieser Informationen, Unterlagen und anderen Gegenständen oder deren Bearbeitung beruhen.
§ 7 Lieferfristen und Teillieferung
  1. Lieferfristen werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und können immer nur voraussichtliche Liefertermine sein.
  2. Verbindliche Liefertermine werden nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung gegenüber dem Auftraggeber begründet.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Teillieferungen oder Vorablieferungen zu den vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
§ 8 Annahme
  1. Die Annahme der Leistung ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers.
  2. Lehnt der Kunde die Annahme ab oder unterlässt er diese, befindet er sich ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, im Annahmeverzug und haftet für alle daraus entstehenden Schäden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber bleibt die gelieferte Leistung einschließlich aller anhängiger Rechte Eigentum der Auftragnehmerin.
  2. Wenn die Vorbehaltsleistung mit anderen fremden Gegenständen oder Leistungen verbunden oder verarbeitet wird, erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an der neuen Sache oder Leistung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware oder –Leistung zu den anderen Gegenständen oder Leistungen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Ausschluss von Abzügen fällig. Nach Fälligkeit kommt der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
  2. Die Auftragnehmerin kann für alle Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 25 % des Auftragswerts berechnen.
  3. Planungsskizzen, Layouts und sonstige vorbereitende Tätigkeiten der Auftragnehmerin werden bei zeitversetztem Umsetzungszeitraum von über 4 Wochen nach Erhalt vollständig in Rechnung gestellt. Bei Auftragsumsetzung werden diese dann prozentual verrechnet.
  4. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist die Auftragnehmerin berechtigt, diesem einen pauschalen Schadensersatz von 30 % des Auftragswerts in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten.
  5. Entstehen nach Verstragabschluss begründete Zweifel an der Erfüllungsfähigkeit /- bereitschaft des Auftraggebers, so kann die Auftragnehmerin die Rechnung sofort fällig stellen. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistung oder Ware Zug-um-Zug gegen Zahlung herauszugeben oder wahlweise vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Werden Teilzahlungen vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag fällig, wenn der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist.
  7. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der in Verzug geratene Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte, noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren, auf Verlangen an die Auftragnehmerin herauszugeben.
  8. Ferner ist die Auftragnehmerin berechtigt im Falle des Zahlungsverzugs, die sofortige Zahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnung einschließlich der gestundeten Beträge zu verlangen.
  9. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 11 Mitwirkungspflichten
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet jede von der Auftragnehmerin gelieferte Leistung unmittelbar auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu prüfen, bevor er die Leistung anderweitig einsetzt.
  2. Offensichtliche Mängel sind im kaufmännischen Verkehr unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Leistung, schriftlich und detailliert zu rügen. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich und detailliert mitzuteilen. Maßgeblich für die Einhaltung der Rügefrist ist das Eingangsdatum bei der Auftragnehmerin.
  3. Gegenstände des Auftraggebers (Leihwaren, Foto-Objekte, Muster etc.) hat dieser selber gegen etwaige Schadensfälle zu versichern. Eine Verwahrung von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt über den Zeitraum der Produktion hinaus nur aufgrund von ausdrücklicher Vereinbarung und separater Vergütung.
  4. Werden die Gegenstände des Auftraggebers (Leihwaren, Foto-Objekte, Muster etc.) nicht vom Auftraggeber oder einem beauftragten Spediteur  abgeholt, gehen Sie nach Ablauf von drei Monaten nach Annahme der Leistung ohne weitere Information in das Eigentum des Auftragnehmers über.
§ 12 Reklamationen
  1. Bei begründeten, schriftlich und ordnungsgemäß gerügten Mängeln hat die Auftragnehmerin das Recht, nach ihrer Wahl die Leistung mindestens zweimal nachzubessern oder neu zu erstellen.
  2. Verstößt der kaufmännische Auftraggeber gegen seine Mitwirkungspflichten aus § 11 (1) oder (2) sind sämtliche Mängelrügen ausgeschlossen.
§ 13 Haftung
  1. Im kaufmännischen Verkehr haftet die Auftragnehmerin nicht für fristgerechte Lieferung, bei Nichterfüllung und Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrunde, mit Ausnahme solcher bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie für Erfüllungsgehilfen und im Falle leichter Fahrlässigkeit nur soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind und nicht für verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangen Gewinn.
  2. Die Haftung wird im Übrigen im kaufmännischen und im nichtkaufmännischen Verkehr bei leichter Fahrlässigkeit auf das doppelte des Rechnungswertes der schadstiftenden Lieferung oder Leistung und auf maximal 20.000,- € sowie im kaufmännischen Verkehr bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen auf das Dreifache des Rechnungswertes der schadstiftenden Lieferung oder Leistung und auf maximal 30.000,- € beschränkt.
  3. Die in diesem § genannte Schadensersatzpflicht beschränkt sich stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkt Schäden. Die Haftungsgrenzen verringern sich betragsmäßig auf ein Drittel, wenn der Auftraggeber gegen die Schäden versichert ist.
  4. Für Beschädigungen von Unterlagen, Fotomustern Leihwaren etc. des Auftraggebers haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 14 Abtretung

Die Abtretung der Rechte aus einem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

§ 15 Hallen-/ Setmietvertrag

Sofern Gegenstand des Geschäfts ein Hallen-/ oder Setmietvertrag ist, gelten im kaufmännischen Verkehr ergänzend folgende Bestimmungen:

  1. Der Mieter verpflichtet sich im Rahmen des Hallenmietvertrags, alle Räumlichkeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
  2. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig im ursprünglichen Zustand zurückgegeben, hat der Mieter eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.
  3. Der Mieter haftet für Personen- und Sachschäden, die infolge der Dreharbeiten bzw. Shootings, einschließlich der Vorbereitung und Abwicklung, durch ihn, sein Personal oder seine sonstigen Beauftragten entstehen.
  4. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Shooting / Dreharbeiten geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Mieter oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
  5. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen.
  6. Die Haftung der Vermieterin für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
  7. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der Vermieterin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
  8. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter, übernimmt die Vermieterin keine Haftung, es sei denn der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin
§ 16 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz (§§ 12, 13, 15) sowie das Recht auf Rücktritt und Minderung verjähren vorbehaltlich der §§ 202, 634 a Abs. 3 BGB in einem Jahr ab Lieferung der Leistung.

§ 17 Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Auftragnehmerin.
  2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
WordPress Cookie-Hinweis von Real Cookie Banner